Einwohnergemeinde Zuchwil
Einwohnergemeinde Zuchwil

 ZUCHWIL - ENTDECKEN, ERLEBEN, WOHLFÜHLEN

Einwohnergemeinde Zuchwil
Einwohnergemeinde Zuchwil

 ZUCHWIL - ENTDECKEN, ERLEBEN, WOHLFÜHLEN

1
Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen.

Steuererlass

Steuererlass

Bei einem Erlass der Steuern verzichtet die Gemeinde ganz oder teilweise auf ihre Forderung gegenüber der steuerpflichtigen Person. Der Erlass richtet sich nach den gesetzlich definierten Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf Steuererlass.

Ist die steuerpflichtige Person durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet sie sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zur grossen Härte würde, so können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Die steuerpflichtige Person stellt dafür zuerst ein Erlassgesuch für die Staatssteuern beim Kanton. Die Abteilung Finanzen entscheidet in solchen Fällen gleich wie der Kanton.          

Sind die Staatssteuern ganz oder teilweise bereits bezahlt worden, so kann der Gemeinderat die Gemeindesteuern, die Zinsen oder Bussen ganz oder teilweise erlassen. Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und mit den nötigen Beweismitteln der Abteilung Finanzen einzureichen, welche dem Gemeinderat Antrag stellt. Bereits bezahlte Beträge werden nicht erlassen.

Die steuerpflichtige Person kann gegen den Entscheid des Gemeinderats innert 30 Tagen Rekurs beim kantonalen Steuergericht erheben (§ 255 Abs. 3 StG).

Während des Steuererlassverfahrens werden in der Regel keine Bezugshandlungen vorgenommen.

Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, wird nicht eingetreten.

Gesetzgebung Steuern Kanton Solothurn
EinwohnerdiensteFinanzen
Gemeindesteuern
 
 
Energiestadt Zuchwil Gold Label

Kontakt

Gemeinde Zuchwil
Hauptstrasse 65
Postfach 136
4528 Zuchwil

Telefon: 032 686 52 11

Fax: 032 686 52 00
Kontaktieren Sie uns per E-Mail

Öffnungszeiten

Montag

08:00 - 11:00

14:00 - 17:00

Dienstag

geschlossen

14:00 - 18:00

Mittwoch

08:00 - 11:00

14:00 - 17:00

Donnerstag

geschlossen

14:00 - 18:00

Freitag

08:00 - 14:00