Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Grünhecken
Für Bäume, ausgenommen Spalierbäume, muss in städtischen Verhältnissen ein Abstand von mindestens zwei Metern, in ländlichen Verhältnissen von mindestens drei Metern von der Grundstückgrenze und von öffentlichen Strassen eingehalten werden.
Bei Zuwiderhandlung kann innert drei Jahren die Wegschaffung der Bäume verlangt werden (§ 255 EG ZGB).
Bäume, Sträucher und Hecken sind im Trottoirbereich auf die Grundstücksgrenze und 2,50 Meter Lichthöhe, im Strassenbereich auf die Grundstücksgrenze und 4,20 Meter Lichthöhe zurückzuschneiden.
Einwohnergemeinde
Zuchwil